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Statuts

SSEDP-SGPED Societe Suisse d'Endocrinologie et de Diabetologie Pediatriques Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie Societa Svizzera di Endocrinologia e Diabetologia Pediatrica (Swiss Society for Pediatric Endocrinology and Diabetology)

Artikel 1 - Name und Sitz

  1. Die Schweizerische Gesellschaft für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie ist eine Sektion der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie (SGED) und eine Gesellschaft im Sinne des Art. 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzes.
  2. Die Dauer der Gesellschaft ist unlimitiert.
    Der Sitz der Gesellschaft am gleichen Ort wie der Sitz der SGED.


Artikel 2 - Zweck

  1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung, Sicherstellung und Verbreitung des Wissens der Endokrinologie und der Diabetologie des Kindes und Jugendlichen.
  2. Die Gesellschaft will:
    • Den Austausch unter den Spezialisten auf diesem Gebiet in der Schweiz fördern
    • Klinische Studien und Forschungsprojekte organisieren und deren Resultate zu publizieren, insbesondere multizentrische Studien.
    • Gibt Empfehlungen und Meinungen, die speziell für die pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie relevant sind.
    • Repräsentiert die pädiatrischen Aspekte in der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie.
    • Repräsentiert die endokrinologischen und diabetologischen Aspekte in der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie.
    • Unterhält die Verbindung zur European Society for Paediatric Endocrinology (ESPE) und zur International Society for Paediatric and Adolescent Diabetes (ISPAD). Die Gesellschaft ist der Ansprechpartner in der Schweiz für die obigen Gesellschaften.
    • Organisiert wissenschaftliche Tagungen und Konferenzen.


Artikel 3 - Mitglieder

Die Mitglieder der Gesellschaft sind Inhaber des Titels Pädiatrie FMH mit Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie ( oder einem äquivalenten Titel), Mitglieder der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie und der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie. Die Mitglieder können auch Wissenschafter mit nicht medizinischer Ausbildung, die im Arbeitsgebiet der pädiatrischen Endokrinologie und Diabetologie arbeiten, sein.

  1. Personen, die in der Schweiz wohnen und diese Bedingungen erfüllen, können Mitglied der Gesellschaft sein
  2. Um Mitglied zu werden, schreiben sie einen Brief an den Präsidenten mit Curriculum Vitae. Die Gesellschaft beschliesst an einer ihrer Tagungen über die Aufnahme.
  3. Die Mitgliedschaft geht verloren bei:
    • schriftlicher Demission beim Präsidenten
    • nicht Bezahlen des Jahresbeitrages während drei aufeinander folgenden Jahren
    • durch Ausschluss beschlossen durch die Gesellschaft


Artikel 4 - Organe der Gesellschaft

  1. Die Organe der Gesellschaft beinhalten:
    • Den Vorstand
    • Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und sechs anderen Mitgliedern Ge ein Mitglieder der fünf Universitäts-Kinderkliniken, ein Mitglied aus einer anderen A oder B Klinik und ein Mitglied aus der Praxis). Im Vorstand wird ein Mitglied zum Sekretär und ein Mitglied zum Kassier gewählt.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung durch absolute Mehrheit der abgegeben Stimmen gewählt. Der Vorstand soll die Pluridisziplinarität der Gesellschaft adäquat repräsentieren.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind für 3 Jahre gewählt. Sie sind wieder wählbar. Der Präsident wird für 3 Jahre gewählt, eine Wiederwahl für 3 weitere Jahre ist möglich. Der Vorstand trifft sich mindestens einmal pro Jahr.
  5. Der Vorstand beschliesst im Konsens.
  6. Das Protokoll der Vorstandsitzung oder der Mitgliederversammlung sind prinzipiell in der Muttersprache des Sekretärs geschrieben.


Artikel 5 - Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand:

  1. Regelt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  2. Schlägt der Mitgliederversammlung die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern vor.
  3. Schlägt der Mitgliederversammlung den Jahresbeitrag vor.
  4. Führt zwei Mal pro Jahr eine Mitgliederversammlung durch.
  5. Präsentiert in der Frühjahrestagung die Jahresrechnung.
  6. Schlägt die Traktandenliste vor ist.
  7. Ist befähigt, Arbeitsgruppen zu bilden
  8. Bestimmt den Kassier


Artikel 6 - Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal pro Jahr statt.
  2. Ort und Datum der nächsten Versammlung werden am Ende der vorhergehenden Sitzung beschlossen. Jedes Mitglied der Gesellschaft wird mindestens 1 Monat im voraus über die Traktandenliste informiert.
  3. Ausserdem kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung mit einer Verzögerung von 2 Monaten organisiert werden durch:
    • den Vorstand, wann immer er es für notwendig hält;
    • den Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder.


Artikel 7 - Kompetenzen der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse die nicht gemäss Statuten an andere Organe gebunden sind.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten des Vorstandes geleitet, in seinem Namen auch durch andere Mitglieder des Vorstandes.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder mindestens anwesend sind.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident.
  5. Die Mitgliederversammlung hat im Besonderen folgende Kompetenzen:
    • Annahme des Protokolls der letzten Versammlung
    • Annahme der Jahresrechnung und des Budget
    • Decharge-Erteilung für die Handlungen des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Aufnahme von neuen Mitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern
    • Festlegung des Jahresbeitrages
    • Beschluss über Revisionen der Statuten
    • Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft


Artikel 8 - Vermögender Gesellschaft

Das Vermögen der Gesellschaft stammt aus:

  1. den jährlichen Beiträgen der Mitglieder
  2. Unterstützungen, Schenkungen, Legaten oder anderen Beiträgen.


Artikel 9- Sprachen

Während der Mitgliederversammlung äussert sich jeder in seiner von ihm bevorzugten Muttersprache.


Artikel 10 - Revision der Statuten

Die Revision von Statuten kann jederzeit durchgeführt werden:

  1. Auf Verlangen eines Teils der Mitglieder
  2. Auflnitiative des Vorstandes

Der Vorstand unterbreitet seinen Vorschlag zur Statutenrevision der Mitgliederversammlung zum Beschluss. Statutenänderungen verlangen eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen  Stimmen.


Artikel 11 - Auflösung

Die Gesellschaft kann durch Beschluss einer ausserordentlichen Versammlung beschlossen werde, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss verlangt eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle einer Auflösung sind allfällige Vermögen an eine ähnlich orientierte Gesellschaft zu übergeben.


Artikel 12 -Zusätze

  1. Die Statuten sind auf Französisch und Deutsch verfasst.
  2. Die Interpretation der Statuten liegt in der Kompetenz des Vorstandes.


Revidiert in Genf am 25. März 1998
Akzeptiert in Bern am 30. Oktober 1998
Ergänzt am 24. September 1999
Revidiert in Genf am 27. Januar 2004
Revidiert in Genf am 28. Januar 2016

Prof. Dr. med. Valérie Schwitzgebel, Präsidentin
PD Dr. med. Udo Meinhardt

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